Steinbeis Vertrag

15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Waren und Dienstleistungen ist Glückstadt. Für den Gerichtsstand gilt dies nur, soweit es sich bei dem Auftragnehmer um einen Unternehmer, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderfonds handelt.15.2 Das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt ausschließlich für unsere Aufträge. Die Verweisungsbestimmungen des deutschen Internationalen Privatrechts sowie die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen. 4.1 Kann der vereinbarte Liefertermin aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer zu verantworten hat, nicht eingehalten werden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns den durch Verzug verursachten Schaden zu entschädigen. Bestimmt der Vertrag ein bestimmtes Kalenderdatum für die Leistung, so ist eine Mahnung nicht erforderlich.4.2 Die Annahme verspäteter Lieferungen gilt nicht als Verzicht auf weitere Ansprüche aufgrund dieser Verzögerung oder von Rücktrittsrechten. Bei lieferbaren Lieferverzögerungen und bei weiteren umfangreichen Schadenersatzansprüchen ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, maximal 5 % des Wertes der ausstehenden Lieferung oder Leistung pro Tag zu verrechnen und zu zahlen. Die Strafe wegen Vertragsverletzung kann bis zur vollständigen, bedingungslosen Zahlung der Gesamtvergütung geltend gemacht werden.4.4 Wir können die Lieferung im Falle einer Lieferung zu einem früheren als vereinbarten Zeitpunkt verweigern. Wird die Ware trotz vorzeitiger Lieferung abgeliefert, so lagern wir die Ware für den Auftragnehmer bis zum vereinbarten Liefertermin. Der Auftragnehmer trägt die Kosten und das Risiko dieser Lagerung. Die Annahme früherlieferungenändert nichts am Fälligkeitsdatum der zu leistenden Zahlung.

3.6 Soweit ein Kriegsrisiko- und Transportversicherungsvertrag abgeschlossen wird, trägt dieser diese vom Käufer. Der Käufer darf eine solche Fakturierung nicht ablehnen, sofern sein Kaufgegenstand im Rahmen eines größeren Transportvorgangs befördert wird. Dies gilt auch, wenn der Käufer keinen Versicherungsschutz für seinen Artikel haben möchte. 12.1 Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung des Zustands der technischen Arbeitsmittel (Anlagen und Maschinen) mit den jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Arbeitsmedizin verantwortlich. 12.2 Müssen Auftragnehmer in unserem Werk oder in einzelnen Produktionsbereichen arbeiten, haften wir nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unsererseits. Dies gilt nicht, wenn wir für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften oder wenn wir gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstoßen.12.3 Lieferungen von Arbeitsmaterialien, die wir zum ersten Mal verwenden werden, sind mit Materialsicherheitsdatenblättern und Merkblättern versehen. Handelt es sich bei den zu liefernden Arbeitsstoffen um gefahrgefährliche Stoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung, so müssen wir darüber schriftlich informiert werden. Wenn keine schriftlichen Weisungen erteilt werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.12.4 Der Auftragnehmer garantiert uns, dass er alle bestehenden Anforderungen der REACH-Verordnung in Bezug auf die gelieferten Stoffe erfüllt und insbesondere die erforderlichen Registrierungen bei der Europäischen Chemikalienagentur durchgeführt hat.12.5 Der Auftragnehmer stellt uns unverzüglich und kostenlos alle von uns geforderten und in der REACH-Verordnung vorgesehenen Informationen zur Verfügung und erfüllt die in der REACH-Verordnung. Sie garantiert uns die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen, insbesondere in den Stoffsicherheitsberichten und den Sicherheitsdatenblättern.12.6 Der Auftragnehmer stellt uns auf erstes Verlangen von allen Ansprüchen Dritter und allen Käufern in der Lieferkette, die auf einer schuldhaften Verletzung der REACH-Verordnung beruhen, frei und schadlos.